Sozialamt

Das Sozialamt nimmt im Bereich Sozialhilfe die Aufgaben wahr, die durch die Gesetzgebung von Bund und Kanton vorgeschrieben sind. Personen, die unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum leben, haben Anspruch auf Unterstützung durch die Gemeinde.

Sozialhilfe wird subsidiär geleistet, bezogene Leistungen sind grundsätzlich rückzahlbar. Die Sozialhilfe arbeitet nach dem Grundsatz "Hilfe zur Selbsthilfe". Von unterstützten Personen wird in der Regel eine Gegenleistung, beispielsweise die Teilnahme an einem Beschäftigungs- oder Arbeitsintegrationsprogramm, erwartet.

Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Mörschwil, welche für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufzukommen vermögen, können um Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe ersuchen.

 

Alimentenbevorschussung

Die Alimentenbevorschussung verhilft Kindern zu den ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträgen, wenn diese vom Unterhaltspflichtigen nicht bezahlt werden. Kinder haben Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn die ihnen zustehenden Alimentenzahlungen ausbleiben. Rückständige Forderungen werden nicht bevorschusst, jedoch besteht ein Anspruch auf Inkassohilfe.

Der Bevorschussungsanspruch steht auch mündigen Kindern in Ausbildung zu, sofern sie über einen Alimententitel verfügen, der über das Mündigkeitsalter hinaus gültig und vollstreckbar ist.
Kinderzulagen und Unterhaltsbeiträge für den alleinerziehenden Elternteil werden nicht bevorschusst. Für nicht vorschussberechtigte Unterhaltsbeiträge kann die unentgeltliche Inkassohilfe beansprucht werden.

 

Unentgeltliche Inkassohilfe

Unterhaltsberechtigte haben Anspruch auf behördliche Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Alimentenforderungen, wenn die unterhaltspflichtige Person diese nicht erfüllt. Sie steht Kindern sowie Erwachsenen zu. Die Gemeinde unterstützt das obhutsberechtigte Elternteil, das mündige Kind oder die geschiedenen Ehegatten beim Eintreiben der Unterhaltsbeiträge. Es orientiert über die rechtlichen Möglichkeiten und schöpft diese gegebenenfalls im Interesse der Anspruchsberechtigten aus.

Grenzüberschreitende Alimenteninkassi werden im Rahmen der internationalen Rechtshilfe abgewickelt. Entsprechende Gesuche sind von den Gemeinden beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen einzureichen.

 

Elternschaftsbeiträge

Bei zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen haben Eltern bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternschaftsbeiträge, wenn sich wenigstens ein Elternteil persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes widmet und der Lebensbedarf nicht durch Einkommen gedeckt ist. Anspruchsberechtigt ist der Elternteil, welcher das Kind hauptsächlich betreut.

Weitere Informationen sind hier abrufbar. 

 

Eignungsbescheinigung zur Aufnahme von Tageskindern

Die Aufnahme von bis zu fünf Tageskindern bedarf einer Bescheinigung einer Behörde am Wohnsitz der Tageseltern. Dabei gelten die rechtli­chen Bestimmungen der eidgenös­sischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern und der kantonalen Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tages­pflegekindern.

Die Gemeinde Mörschwil stellt Eignungsbescheinigungen für angehende Tageseltern aus. Bitte richten Sie dafür das folgende Antragsformular vollständig ausgefüllt zusammen mit den erforderlichen Beilagen an

Soziale Dienste
Schulstrasse 3
9402 Mörschwil

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Kantons St. Gallen.

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