Gemäss Art. 24 Abs. 1 im Hundegesetz, sind neu ab dem 01.01.2020, alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat bei der Hundekontrolle zu melden. Die Hundesteuerrechnung wird jeweils anfangs März an alle Hundehalter versandt. Mit der Bezahlung dieser Rechnung ist der Hund für ein weiteres Jahr gelöst.

Damit die Daten des Hundehalters sowie des Hundes in der Hundedatenbank AMICUS korrekt nachgeführt werden, müssen zwingend Änderungen von Personalien, Adressänderungen, Besitzerwechsel und Tod des Hundes telefonisch oder schriftlich der Hundekontrolle mitgeteilt werden.

Per 01.01.2016 wurde die bisherige Datenbank ANIS durch die neue Hundedatenbank AMICUS abgelöst. Folgendes ist zu beachten:

  • Hundehalter/innen können ihre Personendaten nicht mehr selber in AMICUS erfassen oder verändern, sondern müssen dies via Wohngemeinde vornehmen.
  • Ersthundehalter, d.h. Personen, die erstmalig einen Hund halten, müssen sich betreffend Registrierung bei der Wohngemeinde melden, um als Hundehalter/in erfasst zu werden. Sie erhalten dann eine Personen-ID für die Erfassung des Hundes.
  • Jeder Hund darf nur noch auf eine Person registriert sein.

Weitere Infos zu AMICUS finden Sie unter AMICUS.

 

jährliche Hundetaxe

  • Fr. 90.-- pro Hund und Jahr

Keine Hundesteuer ist zu entrichten für: (Art. 24 Abs. 2 Hundegesetz)

  • Blindenführ- und Behindertenhunde
  • Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen politischen Gemeinde oder einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet wurde
  • Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft werden.

 

Chip-Obligatorium

Hundewelpen müssen gemäss Art. 17 Abs. 1 Tierseuchenverordnung, spätestens 3 Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, durch einen Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der AMICUS-Datenbank (info@amicus.ch oder Tel. 0848 777 100) registriert werden.

Die Kennzeichnung der Hunde mittels Mikrochip und die Registrierung in der Datenbank ermöglichen in Seuchenfällen, bei Beissunfällen sowie bei entlaufenen, verwahrlosten oder ausgesetzten Hunden eine einfache und rasche Abklärung des Hundehalters. Die Tierärzte sowie die Polizei verfügen über entsprechende Lesegeräte.

 

Hundekurs-Obligatorium

Nach dem Entscheid des Parlaments für die Abschaffung des Hundekurs-Obligatoriums hat der Bundesrat die Streichung aus dem Tierschutzgesetz per 1. Januar 2017 beschlossen.

Da auf kantonaler Ebene im geltenden Hundegesetz keine Bestimmungen zu einer generellen Kurspflicht enthalten sind, müssen Hundehalter/innen im Kanton St. Gallen ab 1. Januar 2017 keine obligatorischen Hundekurse mehr besuchen. Die Kurse dürfen aber weiterhin auf freiwilliger Basis absolviert werden.

Weitere Informationen, wie z.B. die Datenbank mit den Hundetrainern in der Region, finden Sie auf den Webseiten des Bundesamtes für Veterinärwesen

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